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Ausführungsbestimmungen zur ABOB

Ausführungsbestimmungen zur Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) [1], geltend für die Universitätsbibliothek der Technischen Universität München

§ 1 Elektronische Medien
§ 2 Ausleihbeschränkungen
§ 3 Maximalzahl gleichzeitig ausleihbarer Medien
§ 4 Ausleihe
§ 5 Semesterapparate
§ 6 Handapparate
§ 7 Rückgabe ausgeliehener Medien
§ 8 Fernleihe
§ 9 In-Kraft-Treten

§ 1 Elektronische Medien

Ergänzend zu §§ 2 Abs. 3, 13 ABOB:

Elektronische Medien können nach den auf der Website der Universitätsbibliothek veröffentlichten Nutzungsbedingungen verwendet werden.

§ 2 Ausleihbeschränkungen

Ergänzend zu § 15 Abs. 1 S. 1 ABOB:

In den Teilbibliotheken werden Ausleihbestände nach Möglichkeit in offen zugänglicher Aufstellung vor Ort zur Verfügung gestellt.

Von der Ausleihe zur Benutzung außerhalb der Bibliothek sind im Allgemeinen ausgenommen:

  • Werke von besonderem Wert
  • alle Zeitschriftenhefte und -bände im Freihandbestand
  • Loseblattsammlungen
  • Mikrofilme und andere Mikroformen
  • Nachschlagewerke

Über die Ausleihbarkeit bei allen anderen Zugangstypen entscheidet die Fachreferentin oder der Fachreferent nach eigenem Ermessen.

§ 3 Maximalzahl gleichzeitig ausleihbarer Medien

Ergänzend zu § 13 Abs. 6 ABOB:

Von Benutzerinnen und Benutzern der Universitätsbibliothek, die nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TUM gehören, können maximal 50 Medien gleichzeitig ausgeliehen werden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TUM können maximal 100 Medien gleichzeitig ausleihen.

§ 4 Ausleihe

Abweichend zu § 16 Abs. 1 und 2 ABOB:

Ein Werk des Ausleihbestandes ist für die Dauer von maximal 24 Wochen (4 Wochen gesicherte Ausleihfrist und 5 automatische Verlängerungen um je 4 Wochen) ausleihbar. Bei Vormerkung durch andere Benutzerinnen und Benutzer sind keine Verlängerungen möglich.

Gebundene Zeitschriftenbände des Magazinbestandes sind für 4 Wochen ohne Verlängerung ausleihbar.

§ 5 Semesterapparte

Ergänzend zu § 19 Abs. 2 S. 1 ABOB:

Für grundlegende und häufig benutzte Literatur zu laufenden Lehrveranstaltungen können in den Teilbibliotheken Semesterapparate aus den Beständen der Universitätsbibliothek zusammengestellt werden.
Auf Wunsch von Dozentinnen und Dozenten können auch Bücher in Semesterapparate eingestellt werden, die nicht zum Bibliotheksbestand gehören. Die Bibliothek übernimmt in diesem Fall keine Haftung.
Semesterapparate sind zur Präsenznutzung gedacht; aus ihnen darf nicht ausgeliehen werden.
Semesterapparate werden grundsätzlich nach 6 Monaten aufgelöst. Abweichend kann ein anderes Datum vereinbart werden.

§ 6 Handapparate

Ergänzend zu § 16 Abs. 4 S. 2 ABOB:

In Handapparate können nur eigens dafür beschaffte Medien aufgenommen werden. Diese Literatur steht dem Lehrstuhl zeitlich unbefristet zur Verfügung.

§ 7 Rückgabe ausgeliehener Medien

Ergänzend zu § 18 Abs. 3 ABOB:

Werden entliehene Medien nicht rechtzeitig zurückgegeben, so fordert die Bibliothek die Werke unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist zurück.

Da bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TUM von einer dienstlichen Nutzung der Medien ausgegangen wird, werden während des Rückforderungsverfahrens keine Gebühren erhoben.

§ 8 Fernleihe

Abweichend zu § 12 Abs. 2 S. 2 ABOB:

Auf die Erhebung der Gebühren nach § 12 Abs. 2 S. 2 ABOB wird aufgrund von § 16 Abs. 3 Alt. 2 KG verzichtet.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die Ausführungsbestimmungen zur Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) [1], geltend für die Universitätsbibliothek der Technischen Universität München, treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Stand: 08.08.2024


Source URL (modified on 12.08.2024 - 10:43):https://www.ub.tum.de/en/ausfuehrungsbestimmungen-abob

Links
[1] https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayABOB/true