Die nachfolgenden Informationen stellen keine Rechtsberatung oder rechtsverbindliche Auskunft dar. Es handelt sich lediglich um einige Hinweise auf rechtliche Rahmenbedingungen. Wir sind bemüht diese Informationen stets aktuell zu halten.
Im Rahmen des Urhebergesetzes dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes digitalisiert und bereitgestellt werden, beispielsweise in digitalen Semesterapparaten.
Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) tritt am 1. März 2018 in Kraft und reformiert unter anderem die Vorschriften zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung (sogenannte Schranken des Urheberrechts). Das Gesetz schafft neue Regeln für Nutzerinnen und Nutzer aus Bildung, Wissenschaft und Forschung und passt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) an die veränderten Erfordernisse der Digitalisierung an.
Ein neuer Unterabschnitt (§§ 60a-60h UrhG) wird eingeführt und jeder dieser Paragraphen wendet sich an einen bestimmten Adressatenkreis – z.B. Studierende und Lehrende an Hochschulen, Forscherinnen und Forscher, Bibliotheken, Archive – und soll in möglichst einfacher und eindeutiger Sprache die zukünftig erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien in Unterricht, Wissenschaft und Institutionen festlegen. Im neu geschaffen § 60d UrhG wird das sogenannte Text und Data Mining, also die algorithmenbasierte Analyse von Daten und Informationen erstmals gesetzlich berücksichtigt.
Die bisherigen §§ 52a, 52b, 53a UrhG werden gestrichen.
Nutzungen urheberrechtlich geschützter Materialien in Bildung und Lehre
Was ist mit den Dokumenten, die vor dem 1. März 2018 zugänglich gemacht und genutzt wurden?
Achten Sie darauf, dass auch vor dem 1. März 2018 zur Verfügung gestellte Materialien ab dem 1. März 2018 den neuen Regelungen entsprechen.
Was darf ich den Teilnehmern meiner Lehrveranstaltungen zur Verfügung stellen?
§ 60a erlaubt es Bildungseinrichtungen, geschütztes Material zur Veranschaulichung des Unterrichts in gewissem Umfang zu nutzen. Bereits veröffentlichte Werke dürfen in festgelegten Grenzen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und öffentlich wiedergegeben werden. Die Zugänglichmachung ist sowohl digital (z.B. Moodle) als auch analog (Print) möglich.
Beispiele für erlaubte Nutzungen in Lehre und Unterricht sind: Präsentationen zu Vorlesungszwecken, Verteilung von Skripten in Papierform an Studierende und die Bereitstellung von Materialien über passwortgeschützte Plattformen wie Moodle.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Nutzungen nach § 60a sind nur dann gestattet, wenn sie dazu dienen, Unterricht und Lehre zu veranschaulichen. Die Nutzung muss also erfolgen, um den Lernstoff verständlicher und leichter erfassbar zu machen, Nutzungen zu Unterhaltungszwecken sind jedoch nicht erlaubt. Die Nutzungshandlungen dürfen sich an Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltungen richten. Die Bereitstellung digitalisierter Unterrichtsmaterialien muss auf den Teilnehmerkreis der jeweiligen Veranstaltung beschränkt sein und dies ist technisch sicher zu stellen, d.h. die Daten müssen passwortgeschützt sein. Sie können die Beschränkung des Nutzerkreises beispielsweise durch eine Nutzung von Moodle gewährleisten und auf das Angebot zur Erstellung eines Digitalen Semesterapparats für Ihre Seminare zurückgreifen.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Quelle der genutzten Materialien nachvollziehbar angeben müssen. Siehe dazu auch FAQ "Wie muss ich im Rahmen der Nutzung nach §§ 60a, c UrhG die Quelle angeben?"
Lehrende und Prüfer derselben Bildungseinrichtung dürfen angefertigte Kopien untereinander teilen und weitergeben.
Die erlaubten Nutzungen sind weiterhin auf einen bestimmten Umfang beschränkt:
- Bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes dürfen verwendet werden.
- Handelt es sich bei dem Material um Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder aus wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs oder um vergriffene Werke, dürfen diese vollständig genutzt werden.
- Texte sind Werke geringen Umfangs, wenn sie nicht länger als 25 Seiten sind, Noten nicht länger als 6 Seiten, Musikwerke und Filmwerke nicht länger als 5 Minuten.
- Aus Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften darf jeweils nur ein einzelner Beitrag vollständig entnommen werden.
Achtung: Presseerzeugnisse wie Publikumszeitschriften (sog. Kioskzeitschriften) und Zeitungen sind von dieser Regelung ausgenommen, es dürfen auch hier nur 15 % eines Artikels verwendet werden.
- Filmwerke dürfen ebenfalls in Ausschnitten bis 15 % genutzt werden.
- Es dürfen keine physischen Kopien von Musiknoten angefertigt werden, zur Veranschaulichung dürfen aber digitale Kopien wie Scans angefertigt und den Teilnehmern zugänglich gemacht werden.
- Im Schulunterricht dürfen Werke, die für den Unterricht an Schulen bestimmt sind, nicht wie oben beschrieben gemäß § 60a genutzt werden.
Was ist bei der Zugänglichmachung von Zeitschriftenartikeln zu beachten?
Handelt es sich bei dem zur Verfügung gestellten Material um Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder aus wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs oder um vergriffene Werke, dürfen diese vollständig genutzt werden. Aus Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften darf jeweils nur ein einzelner Beitrag vollständig entnommen werden.
Achtung: Presseerzeugnisse wie Publikumszeitschriften (sog. Kioskzeitschriften) und Zeitungen sind von dieser Regelung ausgenommen, es dürfen auch hier nur 15 % eines Artikels verwendet werden.
Darf ich meine Lehrveranstaltung aufzeichnen und verfügbar machen?
Erlaubt wird gemäß der Gesetzesbegründung auch, Inhalte im Fernunterricht zu senden, z. B. bei Vorlesungen für sogenannte MOOCS (massive open online courses). Auch hier muss darauf geachtet werden, dass die Bereitstellung auf einen begrenzten Teilnehmerkreis beschränkt ist.
Kann ich Werke in meinen Lehrmaterialien zitieren?
Texte und Abbildungen können zitiert werden (§ 51 UrhG). Dabei müssen Sie sich mit dem Zitat inhaltlich auseinandersetzen und die Quelle angeben. Beachten Sie insbesondere, dass das Zitieren von Abbildungen strengen Vorgaben unterliegt und genau überprüft werden muss, ob diese erfüllt werden und eine Kennzeichnung der Abbildung als Zitat ausreichend ist. Ausführliche Informationen zum Zitieren finden Sie im Zitierleitfaden der Universitätsbibliothek der TUM: http://mediatum.ub.tum.de/1225458
Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke in der eigenen Forschung
Was darf ich den Mitgliedern meines Forschungsprojekts zur Verfügung stellen?
Zukünftig können Forscher für ihre eigene wissenschaftliche Forschung nach § 60c Abs. 1, 3 UrhG 15 % eines Werkes oder abweichend davon Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke vollständig für ihre Forschergruppe vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
Voraussetzungen sind, dass es sich um die eigene wissenschaftliche Forschung der Forschergruppe handelt und dass diese nicht kommerziell ist. Wichtig ist, dass der zugriffsberechtigte Personenkreis bestimmt und abgegrenzt ist, d. h. die Daten müssen passwortgeschützt sein. Die Zugänglichmachung ist sowohl digital (z.B. Moodle) als auch analog (Print) möglich. Zugriff kann auch einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität (beispielsweise für Peer-Review-Verfahren oder Preisverleihungen) gewährt werden. Auch unveröffentlichte Werke dürfen genutzt werden, z.B. zur Erforschung von Nachlässen. Über eine Veröffentlichung des Werkes entscheidet aber allein der Rechteinhaber. Kioskzeitschriften und Zeitungen dürfen nicht im Rahmen von § 60c UrhG genutzt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Quelle der genutzten Materialien nachvollziehbar angeben müssen. Siehe dazu auch FAQ "Wie muss ich im Rahmen der Nutzung nach §§ 60a, c UrhG die Quelle angeben?"
In welchem Umfang und zu welchem Zweck dürfen Kopien für mich selbst angefertigt werden?
Im Rahmen von § 60c Abs. 2 UrhG dürfen bis zu 75 % eines Werkes vervielfältigt werden, wenn die Kopien lediglich der eigenen wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht kommerziell genutzt werden. Die Kopien können digital oder analog (Print) herstellt werden. Die Vervielfältigungen dürfen nicht weitergegeben werden
Was ist bei der Nutzung von Zeitschriftenartikeln für die eigene Forschung zu beachten?
Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen ganze einzelne Artikel einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift nach § 60c Abs. 3 UrhG genutzt werden. Dies gilt allerdings nicht für Kioskzeitschriften und Zeitungen. Diese können nur im Umfang von 15 % eines Artikels genutzt werden, § 60c Abs. 1 UrhG. Ansonsten muss auf kommerzielle Angebote der Verlage zurückgegriffen werden.
Darf ich urheberrechtlich geschützte Werke mit Text und Data Mining auswerten?
Ja, für die wissenschaftliche Forschung zu nicht kommerziellen Zwecken dürfen Werke automatisiert ausgewertet werden (§ 60d UrhG). Für Text und Data Mining dürfen die Werke, die aus verschiedenen, legal zugänglichen Quellen stammen können, kopiert, normalisiert, strukturiert und kategorisiert werden, um aus dem Ursprungsmaterial ein auswertbares sogenanntes Korpus zu erstellen. Das Korpus darf einzelnen Dritten zur Qualitätsüberprüfung (z. B. Peer Review) zugänglich gemacht werden. Die Kopien und das Korpus müssen gelöscht werden, sobald die Forschung beendet wird. Das Korpus darf allerdings u.a. von Bibliotheken dauerhaft gespeichert werden.
Weitere Hinweise zur Nutzung und Verfügbarmachung
Wie bestimmt sich der Umfang eines Sprachwerkes?
Für die Berechnung der zulässigen Nutzung sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht, also auch Inhaltsverzeichnis etc.
Nutze ich Werke zu nicht kommerziellen Zwecken?
In der Regel werden Werke in regulären Lehrveranstaltungen an der TUM zu nicht kommerziellen Zwecken genutzt (§ 60a UrhG). In Zweifelsfällen, z.B. bei kostenpflichtigen Lehrveranstaltungen oder bei Auftragsforschung, sollte auf die Nutzung verzichtet werden oder es sollten die Nutzungsrechte eingeholt werden.
Kann ich Werke, die auf anderen Servern liegen, in mein Material einbetten?
Werke auf anderen Servern (z.B. YouTube-Videos) können eingebettet werden, wenn die Anbieter der Server Einbettungen vorsehen. Zur Verbesserung des Datenschutzes sollten die anderen Server erst nach einem Klick auf das eingebettete Werk angefragt werden.
Dürfen Werke verlinkt werden?
Werke können verlinkt werden, sofern es sich bei den verlinkten Werken um legale Angebote handelt. Bei erkennbar rechtswidrigen Angeboten haftet der Verlinkende, hier ist Vorsicht geboten.
Wie kann ich Werke unter freien Lizenzen nutzen?
Werke unter freien Lizenzen können so genutzt werden, wie es die Lizenzen erlauben. Die häufigsten freien Lizenzen sind Creative-Commons-Lizenzen. Die Möglichkeiten der verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen werden auf der Website der Creative Commons Corporation beschrieben: http://creativecommons.org
Darf ich Werke verändern?
Änderungen sind nicht zulässig. Erlaubt ist jedoch, nach § 52 Abs. 2, 3 UrhG Texte zu übersetzen und die Größe von Fotos und Bildern zu verändern, soweit dies für den Forschungszweck erforderlich ist. Darüber hinaus gehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Rechteinhabers. Die Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 UrhG ist einzuhalten.
Was sind vergriffene Werke?
Vergriffene Werke sind veröffentlichte und noch urheberrechtlich geschützte, aber in keiner Version mehr über den Buchhandel lieferbare Printwerke.
Zur Klärung, ob ein Werk vergriffen ist, kann das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) als erste Informationsquelle herangezogen werden: https://www.buchhandel.de/ueber-das-vlb
Das Deutschen Patent- und Markenamt führt ein Register vergriffener Werke. Hier werden aber nur solche Werke aufgeführt, die vor 1966 erschienen sind und für die eine Verwertungsgesellschaft eine Lizensierung plant. Dementsprechend ist dieses Verzeichnis auch nicht vollständig. https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_u...
Vergriffene Werke können nach §§ 60a, 60c UrhG genutzt werden. In unklaren Fällen sollte ein vergriffenes Werk wie ein nicht vergriffenes Werk behandelt werden.
Was sind verwaiste Werke?
Verwaiste Werke sind noch urheberrechtlich geschützt, deren Rechteinhaber sind jedoch trotz sorgfältiger Suche unbekannt oder nicht auffindbar. Verwaiste Werke können unter den Voraussetzungen des § 61 UrhG genutzt werden.
Wie werden die Urheber für die Nutzung ihrer Werke vergütet?
Die Urheber haben bei der Nutzung ihrer Werke für die Lehre Anspruch auf Vergütung (§ 60h UrhG). Die Vergütung wird ausschließlich über die Verwertungsgesellschaften (z.B. VG Wort) geltend gemacht. Die Vergütung erfolgt pauschal oder wird nutzungsabhängig nach einer repräsentativen Stichprobe berechnet. Die genaue Ausgestaltung der Vergütung wird zurzeit zwischen der Kultusministerkonferenz und den Verwertungsgesellschaften verhandelt.
Wie muss ich im Rahmen der Nutzung nach §§ 60a, c UrhG die Quelle angeben?
Die Angabe der Quelle ist für Nutzungen u. a. nach §§ 60a, c UrhG erforderlich (§ 63 UrhG):
- Dazu müssen Sie sowohl den Urheber mit vollem Namen, als auch Werktitel und ggf. Herausgeber eines Werkes angeben.
- Bei ganzen Werken (geringen Umfangs, siehe Nutzungen urheberrechtlich geschützter Materialien in Bildung und Lehre, Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?) ist zusätzlich der Verlag zu nennen. Das Gleiche gilt, falls das Werk durch Angabe von Urheber und Werktitel nicht eindeutig identifiziert werden kann.
- Bei Zeitschriften wird – neben dem Titel des Beitrags – Zeitschriftentitel, Erscheinungsjahr, Ausgabe und Seitenzahl angegeben.
- Bei Internetquellen ist die URL zu verzeichnen.
Die Quelle wird grundsätzlich unmittelbar neben der Abbildung, dem Text o.ä. deutlich lesbar angebracht. Sie können allgemeinverständliche, übliche Abkürzungen verwenden.
Abweichend davon muss die Quelle nicht angegeben werden, wenn die Nutzung nach § 60a UrhG im Rahmen von Prüfungen erfolgt.
Beachten Sie bitte, dass die Quellenangabe, abgesehen vom Urheberrecht, immer auch im Rahmen guter wissenschaftlicher Praxis erforderlich ist.