Laut Habilitationsordnung der Technischen Universität München sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Habilitationsschrift zu veröffentlichen.
§16 der Habilitationsordnung regelt:
"Die Habilitationsschrift soll veröffentlicht werden. Von dieser Veröffentlichung oder, falls sie nicht erfolgt, von der Habilitationsschrift hat der Bewerber sechs Exemplare und eine elektronische Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek der Technischen Universität München abzustimmen sind, dieser zur Verfügung zu stellen."
Aus dem jeweiligen Dekanat werden die gedruckten Pflichtexemplare Ihrer Habilitation an "Zentrale Prüfungsangelegenheiten - Habilitation" geschickt. Dort erhalten Sie auch die Bestätigung über die Abgabe der Pflichtexemplare.