Diese Benutzungsordnung ist gültig für die Schließfächer in allen Teilbibliotheken der Universitätsbibliothek.
- Die Bereitstellung der Schließfächer ist ein freiwilliges Serviceangebot der Universitätsbibliothek. Die Benutzung ist kostenlos. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Schließfaches besteht nicht.
- Schließfächer können von angemeldeten Bibliotheksnutzerinnen und -nutzern genutzt werden.
- Das Benutzungsrecht des Schließfaches ist nicht übertragbar.
- Schlüssel für die Schließfächer werden an den Ausleihtheken ausgegeben. Die Schlüsselausgabe wird auf das Bibliothekskonto des Entleihenden verbucht. Reservierungen für Schließfächer sind über das Thekenpersonal möglich. Eine Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist nicht zulässig.
- Die Leihdauer beträgt zwei Wochen. Die Reservierung/Leihdauer kann aus wichtigem Grund (z.B. dringende Baumaßnahme) oder bei Nichteinhaltung der Benutzungsordnung einseitig durch die Universitätsbibliothek der TUM angepasst werden. Der/die Entleiher/-in wird hierüber informiert.
- Wird in einer Teilbibliothek ein Schließfach genutzt, so kann in dieser Teilbibliothek kein weiteres Schließfach reserviert werden – in anderen Teilbibliotheken ist eine Reservierung möglich.
- Die Schließfächer sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Vor der Ingewahrsamnahme hat die/der Benutzer/-in das Schließfach auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen.
- Im Falle einer Störung des Schlossmechanismus ist das Bibliothekspersonal zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Kosten für die durch unsachgemäße Bedienung entstandenen Schäden sind von der/dem Verursacher/-in zu erstatten.
- Verderbliche Lebensmittel und gesundheitsgefährdende Stoffe oder Gegenstände dürfen in den Schließfächern nicht aufbewahrt werden.
- Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihdauer muss der Schlüssel an der Ausleihtheke zurückgegeben werden.
- Bei Überschreitung der Leihdauer setzt die Universitätsbibliothek der TUM dem/-r Benutzer/-in eine Frist von drei Werktagen zur Räumung des Schließfaches. Verstreicht die Frist, ohne dass eine Räumung des Schließfachs durch den/die Benutzer/-in erfolgt ist, kann die Universitätsbibliothek der TUM das Bibliothekskonto des Benutzenden sperren.
- Nach Ablauf der Frist nach Ziffer 11 wird das Schließfach zwangsweise vom Bibliothekspersonal geöffnet und geräumt. Die entnommenen Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt und gemäß BGB (§§ 978 ff.) vorläufig verwahrt. Lebensmittel werden ohne Anspruch auf Erstattung sofort entsorgt. Entliehene Medien aus dem Bestand der Universitätsbibliothek werden zurückgebucht. Aufgefundene Medien aus dem Eigentum anderer Bibliotheken werden an diese zurückgesendet.
- Bei Gegenständen, die in offenen Schließfächern vorgefunden werden oder aus offenen Schließfächern bei der Bibliotheksverwaltung abgegeben werden, wird entsprechend Ziffer 12 verfahren.
- Bei Verdacht des Missbrauchs von Schließfächern oder in Notfällen ist die Universitätsbibliothek berechtigt, diese auch in Abwesenheit des Benutzers / der Benutzerin zu öffnen, zu kontrollieren und ggf. zu räumen.
- Für die Räumung des Schließfachs und die Herausgabe der vorgefundenen Gegenstände wird eine Kostenpauschale gemäß dem Kostenverzeichnis der Universitätsbibliothek erhoben. Sollte innerhalb von fünf Werktagen nach dem Räumungstermin keine Schlüsselrückgabe erfolgen, wird die Schließung ausgetauscht.
- Die Kosten für den Austausch der Schließung sind im Kostenverzeichnis der Universitätsbibliothek festgelegt und müssen von der/dem Benutzer/-in übernommen werden.
- Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich bei der Universitätsbibliothek anzuzeigen, indem das Formular für Verlustmeldung auszufüllen ist. Das Formular ist an der Ausleihtheke erhältlich.
- Die Universitätsbibliothek empfiehlt, in Schließfächern keine Wertgegenstände aufzubewahren. Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen.